AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Braun Benefit / Braun Company Events GmbH
1. Abschluss des Vertrages
Die zu erbringende Dienstleistung wird ausschließlich im Vertrag definiert und vereinbart. Ein Vertrag gilt erst als geschlossen, nachdem Braun Benefit (der "Lieferant") die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt hat. Mit der Bestellung anerkennt der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen. In jedem Vertrag für die Erbringung der Dienstleistung an einen Käufer kommen ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zur Anwendung. Keine widersprechenden käuferspezifischen Anforderungen, andere Bestimmungen und/oder Bedingungen, insbesondere allgemeine Verkaufsbedingungen des Käufers, bilden Gegenstand eines Vertrages, es sei denn, der Lieferant stimmt diesen schriftlich zu. Nachfolgende Änderungen sind nur gültig mit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
2. Preise
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart sind die Preise in Schweizer Franken zu verstehen. Die Preise basieren auf den anzuwendenden Faktoren/Tarife gültig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Wechselkurs für Fremdwährungen, Einkaufspreise, Gehälter, Fracht, Zölle und andere Tarife). Sollten sich irgendwelche Faktoren/Tarife in beträchtlichem Ausmass zu Ungunsten des Lieferanten ändern, z.B. als Folge von offiziellen Massnahmen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise angemessen und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Die Preise verstehen sich exklusive irgendwelcher Steuern und anderer Abgaben, die von Behörden oder anderen Stellen - in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen - im Lande des Lieferanten oder des Käufers auf den Preisen erhoben werden.
3. Zahlungsbedingungen
Bei Rechnungsstellung ist 100% des Gesamtpreises netto innerhalb der Zahlungsfrist vom Kunden zu leisten.
Es gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen netto.
4. Verzug des Käufers
Sollte der Käufer mit seinen Verpflichtungen in Verzug sein, ist der Lieferant berechtigt, Zinsen zu 3% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu belasten (oder zu Bedingungen anwendbar gemäss lokalen Recht) (dieser Zinssatz gilt sowohl nach als auch vor einer gerichtlichen Verfügung oder Urteil zugunsten des Lieferanten in Bezug auf den ausstehenden Saldo) und allfällige, gewährte Fristen oder Stundungsfristen bezüglich der Bezahlung für frühere Lieferungen zu annullieren.
Sollten irgendwelche Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, insbesondere bei auftretenden Zahlungsverzögerungen seitens der Käufers, ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen, Depotleistungen oder Banksicherheiten - welche für den Lieferanten zufriedenstellend sind - abhängig zu machen.
Sollte der Käufer in Verzug geraten, ist der Lieferant im weitem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Notifikation oder weitere Verpflichtungen jeglicher Art aufzulösen.
5. Verschwiegenheit
Der Braun Benefit ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Kundenbeziehung Kenntnis erhält, Stillschweigen zu bewahren.
6. Auflösung des Vertrages und deren Folgen
Der Vertrag kann beidseits jederzeit schriftlich und mit unmittelbarer Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden.
Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen durch den Kunden zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind durch den Kunden auf der Grundlage des effektiven Zeitaufwandes und der jeweils geltenden Honorarsätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen.
Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, verpflichtet sich die kündigende Partei, der anderen Partei den Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Unzeit entsteht.
Im Falle einer Kündigung infolge eines vertragswidrigen Verhaltens einer Partei hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Gewährleistung
Der Dienstleister gewährleistet dem Käufer, dass die hierunter zu erbringende Dienstleistung in Übereinstimmung mit der Dienstleistungsbeschreibung geliefert wird.
Die vorerwähnten, expliziten Gewährleistungen sind nicht übertragbar und verstehen sich anstelle jeglicher anderer Gewährleistung in Bezug auf die hierunter zu erbringende Dienstleistung. Der Lieferant erteilt keine weitere Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit. In jedem Fall gilt die Dienstleistung als vertragskonform trotz geringfügigen Abweichungen Ablauf oder Dienstleistungen bedingt durch Vorrats-Gegebenheiten.
8. Stornierungsbedingung
Termine können bis 24 Stunden vorher abgesagt werden. Ohne rechtzeitige Absage wird ein Pauschalbetrag von 100 CHF in Rechnung gestellt.
9. Versicherungen
Der Teilnehmer ist durch Braun Benefit nicht versichert. Der Teilnehmer verpflichtet sich für genügenden und gültigen Versicherungsschutz (Unfall- und Krankenversicherung und Personenschäden). Diese Versicherungen müssen vom Teilnehmer selber abgeschlossen werden. Obwohl wir dem Kunden ein optimales Arrangement bieten, sind bei Anlässen und Events, Unfälle nie ganz ausgeschlossen. Braun Benefit übernimmt dafür keine Haftung. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
10. Marketing / Bildmaterial
Die Buchung gilt als Einverständnis, dass Braun Benefit Fotos der Anlässe für Marketing- und Werbezwecke verwenden darf.
11. Haftung
Die Haftung des Lieferanten für andere Schäden als Personenschäden ist auf das Zweifache des Preises der erbrachten Leistung beschränkt.
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Vertrag/in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und soweit gesetzlich erlaubt, haftet der Lieferant für Schaden verursacht im Zusammenhang mit dem Vertrag nur bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden. Jedenfalls besteht keinerlei Haftung für indirekten oder Folgeschaden wie, jedoch nicht abschließend, Einkommensverlust, Gewinnverlust, Gebrauchsverlust, Kapitalverlust, Produktionsverlust oder Kosten im Zusammenhang mit Betriebsunterbruch. Rechnungen für gelieferte Ware können nur mit Forderungen in Bezug auf unbestrittene Beschwerden verrechnet werden.
12. Teilnichtigkeit
Sofern sich eine Bestimmung des Vertrags, oder deren Anwendung auf bestimmte Personen oder Umstände, als nichtig oder rechtsunwirksam erweist, werden die verbleibenden Bestimmungen des Vertrags und die Anwendung der in Frage stehenden Bestimmung auf andere Personen oder Umstände - ausgenommen die als nichtig oder rechtsunwirksam erachtete
- nicht berührt. Die Parteien werden die nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.
13. Erfüllungsort, Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht
Gerichtsbarkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aufgrund und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist bei den kompetenten Gerichten am Domizil des Lieferanten.
Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht ohne Berücksichtigung der Prinzipien des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.